Deutschland

Sachleistungen bei Krankheit: Abgedeckte Leistungen in Deutschland

Deutschland: Sachleistungen bei Krankheit

Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten

Im Rahmen der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten haben Sie und Ihre Familienangehörigen das Recht auf folgende Vorsorgeuntersuchungen:

  • Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zum Ende des 6. Lebensjahres sowie bis zum Ende des 10. Lebensjahres
  • einmal jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, bei Frauen von Beginn des 20. und bei Männern von Beginn des 45.
  • jedes zweite Jahr eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen oder Diabetes bei Versicherten ab Vollendung des 35. Lebensjahres.

Medizinische Versorgung

Während der Versicherungsdauer haben Sie und Ihre Familienangehörigen Anspruch auf Behandlung durch Allgemeinmediziner, Spezialärzte und Zahnärzte.

Arzneimittel

Arzneimittel werden vom Vertragsarzt verordnet und können in allen Apotheken bezogen werden. In der Regel beträgt die Selbstbeteiligung (Zuzahlung) für jedes Arzneimittel 10% des Verkaufspreises, jedoch mindestens € 5 und höchstens € 10; die Zuzahlung darf dabei nicht höher sein als der Preis des Arzneimittels. Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekte einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit müssen von Ihnen selbst bezahlt werden.

Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Allerdings gibt es Ausnahmen von der Regel, dass die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Beispielsweise werden Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen sowie solche Arzneimittel, die als Therapiestandard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Richtlinien berücksichtigt sind, (anteilig) übernommen.

Die Versicherten haben darüber hinaus Anspruch auf Versorgung mit verordnungsfähigen Heilmitteln (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, podologische Leistungen). Hierfür ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten zuzüglich € 10 für jede Verordnung zu leisten.

Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten für medizinisch notwendige Hörhilfen, Prothesen und andere Hilfsmittel in Höhe der vertraglich vereinbarten Preise, gegebenenfalls bis zur Höhe eines Festbetrags. Erwachsene Versicherte haben nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln bedarf der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse, soweit diese nicht darauf verzichtet hat. Die Zuzahlung für Hilfsmittel beträgt 10 % des Preises, mindestens € 5 und höchstens € 10, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel maximal € 10 für den gesamten Monatsbedarf an solchen Mitteln..

Zahnbehandlung

Die Krankenkassen leisten volle Kostenübernahme bei zahnmedizinisch notwendiger konservierender und chirurgischer Behandlung..

Bei kieferorthopädischen Behandlungen (Verhütung und Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen) leisten Versicherte einen Kostenanteil von 20 %, der nach Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse erstattet wird. Die Kostenübernahme einer notwendigen kieferorthopädischen Behandlung wird Versicherten bis zum 18. Lebensjahr –in bestimmten Ausnahmen auch darüber hinaus– gewährt. 

Versicherte erhalten bei Zahnersatz und Zahnkronen einen befundbezogenen Festzuschuss von 50 % der Kosten für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Regelversorgung. Der Festzuschuss erhöht sich durch den Nachweis regelmäßiger Vorsorge. Versicherte mit Einkommen unter einer bestimmten Grenze haben zusätzlich zu den Festzuschüssen einen Anspruch auf einen Betrag in gleicher Höhe und erhalten die medizinisch notwendige Regelversorgung kostenfrei. Darüber hinaus stellt die sog. gleitende Härtefallregelung sicher, dass Versicherte nicht unzumutbar belastet werden.

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

Wenn Sie die im Krankheitsfall erforderliche Pflege und Versorgung nicht durch eine in Ihrem Haushalt lebende Person erhalten können, erbringt die Krankenkasse zusätzlich zur ärztlichen Behandlung auch die häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich wäre, aber nicht durchführbar ist, oder wenn diese Behandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann. In der Regel besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege für vier Wochen je Krankheitsfall.

In der Regel besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe für vier Wochen je Krankheitsfall, wenn Sie wegen einer Erkrankung Ihren Haushalt nicht selbst führen können, sofern in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren bzw. ein behindertes Kind lebt, das im Haushalt von keiner anderen Person versorgt werden kann.

Die Krankenkassen müssen in ihren Satzungen vorsehen, dass häusliche Krankenpflege auch in weiteren Fällen (z.B. wenn kein unter 12jähriges Kind im Haushalt ist) erbracht wird, wenn der Versicherte wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist.

Krankenhausbehandlung 

Sie haben Anspruch auf alle erforderlichen Krankenhausbehandlungen. Die Notwendigkeit einer stationären Behandlung muss von einem Arzt bescheinigt sein. Außer in dringenden Fällen muss die Übernahme der Kosten vorher bei der Krankenkasse beantragt werden. Für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr müssen Sie € 10 für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts selbst zahlen.

Fahrkosten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrkosten, die notwendig werden, um eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden. Die Versicherten leisten einen Eigenanteil von 10 % der Fahrtkosten, jedoch mindestens € 5 und höchstens € 10 pro Fahrt. Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden grundsätzlich nicht übernommen.

Erstellt am: 31.01.2020, aktualisiert am: 26.02.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Soziale Sicherheit, II. Sachleistungen bei Krankheit

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