Sachleistungen
Die Sachleistungen umfassen neben dem Rechtsanspruch auf Pflegeberatung vor allem:
- die Bereitstellung von häuslicher Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung durch ambulante Pflegeeinrichtungen oder Einzelpflegekräfte
- eine pauschale Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung (inklusive Kurzzeitpflege). Bei Pflegestufe III beträgt die Sachleistungshöhe € 1.550 und für sog. Härtefälle € 1.918.
Die Höhe dieser Leistungsbeträge richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und ist gesetzlich festgelegt.
Daneben gibt es begleitende Leistungen zur Ergänzung der häuslichen Pflege wie bspw. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder Tages- und Nachtpflege.
Die Leistungen bei häuslicher Pflege können ferner um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ergänzt werden.
Zusätzliche Betreuungsleistungen stehen für Personen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf (z. B. demenziell Erkrankte, geistig Behinderte oder psychisch Kranke) zur Verfügung.
Die Leistungsdauer ist unbegrenzt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Geldleistungen
Will die pflegebedürftige Person ihre Pflege selbst sicherstellen, kann sie ein Pflegegeld beantragen, um die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherzustellen. Die Höhe dieser Leistung richtet sich wiederum nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Bei Pflegestufe III beträgt die Leistung € 700.
Eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen ist möglich: Nimmt die pflegebedürftige Person die Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie ein anteiliges Pflegegeld. Geregelt ist auch, dass neben dem Anspruch auf Tagespflege ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige Pflegesachleistung oder das Pflegegeld erhalten bleibt.
Die pflegebedürftige Person hat die freie Wahl zwischen Sach- und Geldleistungen.
Die Leistungsdauer ist unbegrenzt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.