In Deutschland werden Leistungen im Falle des Eintritts von Pflegebedürftigkeit überwiegend im Rahmen der Gesetzlichen Pflegeversicherung auf Antrag gewährt.
Die Soziale Pflegeversicherung ("Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI") ist ein eigenständiger Sozialversicherungszweig, der das Risiko der Pflegebedürftigkeit vergleichbar den Versicherungen gegen Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit sowie zur Sicherung des Alterseinkommens sozial absichert. Der umfangreiche Leistungskatalog der Pflegeversicherung trägt dazu bei, die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden physischen, psychischen und finanziellen Belastungen für die pflegebedürftigen Menschen und ihre Familienangehörigen abzumildern und unterstützt sie darin, trotz ihres Hilfebedarfes ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht und ihren Wünschen entgegenkommt.
Jeder, der gesetzlich bzw. privat) krankenversichert ist, ist automatisch in der gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung pflichtversichert, wobei bei der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Wartezeit für eine Leistungsinanspruchnahme von zwei Jahren vorgesehen ist. Nach den Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate der Hilfe bedürfen. Der maßgebliche Hilfebedarf erstreckt sich auf die Bereiche der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und auf die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellten Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, nicht nach Alter oder Einkommen. Das heißt, Leistungen der Pflegeversicherung erhalten i.d.R. nur die Personen, die mindestens die Pflegestufe I haben. Für bestimmte Leistungen (sog. niedrigschwellige Angebote) reicht aber auch ein geringerer Grad der Pflegebedürftigkeit für eine Anspruchsberechtigung aus.
Wer einen geringeren Hilfebedarf hat (also unter 90 Minuten täglich) oder bei dem die gedeckelten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ("Teilkaskoversicherung") nicht die tatsächlichen Ausgaben decken, kann im Einzelfall nach dem Sozialhilferecht Pflegeleistungen erhalten.
Pflegeleistungen im Rahmen der Sozialhilfe, die sogenannten Leistungen der „Hilfe zur Pflege“, werden nur bei finanzieller Bedürftigkeit des Betroffenen geleistet, d. h. wenn der Pflegebedürftige die insgesamt anfallenden pflegebedingten Ausgaben weder selbst tragen kann noch sie von anderen erhält.
Daneben sieht die gesetzliche Pflegeversicherung für pflegende Angehörige und sonstige nicht-erwerbsmäßig pflegende Personen die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, einen Unfallversicherungsschutz, Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei Pflegezeitinanspruchnahme und weitere Unterstützungsleistungen wie kostenlose Schulungskurse, Möglichkeiten der Verhinderungs- und Ersatzpflege u.ä.m. vor.