Deutschland

Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Deutschland

Deutschland: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Pflichtversichert in der Unfallversicherung sind insbesondere Beschäftigte und Auszubildende. Darüber hinaus sind weitere Personengruppen pflichtversichert. Dazu zählen Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch eine qualifizierte Tagesbetreuungsperson, betreut werden, Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen und Rehabilitanden sowie Studierende während der Aus- oder Fortbildung an Hochschulen. Selbstständige sind grundsätzlich nicht pflichtversichert, es sei denn, der zuständige Träger der Unfallversicherung bezieht sie durch eine Bestimmung in seiner Satzung ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein. In jedem Fall besteht für Selbstständige die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.

Leistungen der Unfallversicherung werden nur dann erbracht, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Als Arbeitsunfälle gelten nicht nur Unfälle, die sich bei der eigentlichen Ausübung der versicherten Tätigkeit ereignen, sondern auch Unfälle auf dem Weg zur und von der versicherten Tätigkeit. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich Versicherte durch oder bei der versicherten Tätigkeit zuziehen; sie sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (eine Liste mit 73 anerkannten Krankheiten) bezeichnet. Darüber hinaus kann der Nachweis erbracht werden, dass eine nicht auf der Liste aufgeführte Krankheit berufsbedingt ist (Kombination aus Listen- und Nachweissystem).

Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall/der Krankheit sowie zwischen dem Unfall/der Krankheit und dem Gesundheitsschaden bestehen.

Erstellt am: 3.02.2020, aktualisiert am: 6.02.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Soziale Sicherheit, VIII. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

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