Die Arbeitsunfähigkeit sowie ihre voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens ab dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. In dieser ärztlichen Bescheinigung ist die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit vermerkt. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Vorladungen zu ärztlichen Untersuchungen müssen Sie pünktlich befolgen. Jedes Nichterscheinen ohne triftigen Grund kann zum Wegfall des Krankengeldes führen.
Wenn Sie andere Leistungen beziehen (etwa eine Rente) oder wenn Ihre Krankheit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, müssen Sie Ihre Krankenkasse davon unterrichten. Während der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit sollten Sie Deutschland nur mit Zustimmung Ihrer Krankenkasse verlassen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.
Ihr Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit Ihres Kindes
Sind Sie gesetzlich krankenversichert und ist Ihr Kind (bis zu 12 Jahren) erkrankt und nach ärztlicher Auffassung betreuungsbedürftig, haben Sie in jedem Kalenderjahr längstens für zehn Arbeitstage pro Kind (insgesamt höchstens 25 Arbeitstage) Anspruch auf Krankengeld, sofern keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind versorgen kann.