Deutschland

Anspruch in Deutschland auf Sachleistungen bei Krankheit

Deutschland: Sachleistungen bei Krankheit

Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall für die gesamte Wohnbevölkerung, die in der Regel über eine Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu erfüllen ist.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben alle Versicherten Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit, unabhängig davon, ob sie pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.

Zu den pflichtversicherten Mitgliedern in der GKV zählen insbesondere:

  • gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer, Personen in betrieblicher Ausbildung einschließlich Praktikanten
  • Rentner mit Erfüllung einer Vorversicherungszeit
  • Bezieher von Arbeitslosengeld
  • behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt sind
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
  • Studenten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
  • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
  • Künstler und Publizisten
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (unter bestimmten Voraussetzungen).

Die Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung werden unter bestimmten Voraussetzungen in der beitragsfreien Familienversicherung mit abgesichert.

Personen, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung ausscheiden, haben i.d.R. die Möglichkeit, sich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterzuversichern.

Erstellt am: 31.01.2020, aktualisiert am: 31.01.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Soziale Sicherheit, II. Sachleistungen bei Krankheit

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