Jeder EU-Bürger hat dasselbe Recht, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, wie die dort einheimischen Staatsbürger, und zwar
- unter denselben Bedingungen,
- ohne dass eine Arbeitserlaubnis beantragt werden müsste.
Für die Einstellung von Staatsbürgern aus anderen EU-Ländern dürfen keine Beschränkungen in Form von Höchstquoten oder diskriminierenden Einstellungskriterien gelten.
Ausnahmen
- Sprachkenntnisse: Von Stellenbewerbern aus anderen EU-Ländern kann der Nachweis verlangt werden, dass sie die für den Arbeitsplatz nötigen Sprachkenntnisse besitzen, jedoch muss der verlangte Umfang der Sprachkenntnisse für die fragliche Stelle sinnvoll und erforderlich sein. Arbeitgeber dürfen zum Nachweis dieser Kenntnisse nicht ausschließlich ein bestimmtes Diplom gelten lassen.
- Neue EU-Länder: Während einer Übergangsfrist kann der Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsländern noch Beschränkungen unterliegen.
Arbeitsbedingungen
Ein EU-Bürger, der in einem anderen EU-Land arbeitet, ist genauso zu behandeln wie seine Kollegen, die Staatsangehörige dieses Landes sind. Das gilt für
- die Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Entlohnung, Kündigung und berufliche Wiedereingliederung) sowie
- den Zugang zu Fortbildung.
Soziale und steuerliche Vergünstigungen
- Arbeitssuchende: Geldleistungen zur Unterstützung der Arbeitssuche müssen Arbeitssuchenden aus anderen EU-Ländern gewährt werden, wenn die Arbeitssuchenden tatsächlich einen direkten Bezug zum örtlichen Arbeitsmarkt haben, z. B. sich dort eine angemessene Zeit lang um einen Arbeitsplatz bemüht haben.
- Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern haben Anspruch auf dieselben sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Dazu zählen unter anderem Fahrpreisermäßigungen für kinderreiche Familien im öffentlichen Personenverkehr, Kindergeldleistungen und Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums.
- Grenzgänger (Personen, die eine Ländergrenze überschreiten, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen und mindestens einmal pro Woche nach Hause zurückkehren) erhalten dieselben Vergünstigungen wie andere Arbeitnehmer in ihrem Beschäftigungsland. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass auf diese Vergünstigungen kein Wohnorterfordernisangewandt werden dürfe, sind Grenzgänger zuweilen mit besonderen Problemen konfrontiert, wenn sie soziale Vergünstigungen beantragen, da diese noch immer wohnortgebunden gewährt werden.
Sportler
Die EU-Vorschriften finden auch auf Berufssportler und Halbprofis gleichermaßen Anwendung: Diese können unter denselben Bedingungen in anderen EU-Ländern arbeiten wie Staatsangehörige des betreffenden Landes.